Stiftung Alte Fahrt - Leppiner Heide







    SATZUNG

    1. Neufassung der Satzung

    der „Stiftung Alte Fahrt / Leppiner Heide"


    § 1
    Name, Rechtsform, Sitz

    1.   Die Stiftung führt den Namen:

    „Stiftung Alte Fahrt / Leppiner Heide“

    2.  Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

    3.  Die Stiftung hat Ihren Sitz in Roggentin.

     

    § 2
    Stiftungszweck

    1.   Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung:

                    a) des Natur- und Umweltschutzes,

                    b) des Tierschutzes, 

                    c) der Wissenschaft,

                    d) der Bildung und

                    e) der Jugendhilfe.

    2.   Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der in Ziffer 1 genannten Zwecke.

    3.   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    a) Den Erwerb und die Sicherung von schutzrelevanten Flächen für Natur und Artenschutzmaßnahmen, z.B. durch den Erhalt und die Pflege geschützter Biotope und die Entwicklung und Renaturierung schutzwürdiger Flächen.

    b) Den Erwerb von Forstflächen zwecks Entwicklung und Umsetzung nachhaltiger forstwirtschaftlicher Methoden, die sowohl im Einklang mit den Belangen des Biotop- und Artenschutzes als auch mit forstlichen Erkenntnissen und jagdlichen Traditionen stehen, z.B. durch Umwandlung von forstwirtschaftlichen Monokulturen in artenreiche Mischwälder oder die Ausweisung von Totalreservaten.

    c) Der Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen sowie Brach- und Ödlandflächen zwecks Renaturierung bzw. Aufforstung nach den vorbezeichneten forstwirtschaftlichen Methoden oder die Herausnahme aus der intensiven Bewirtschaftung und Beschränkung auf extensive Weidetierhal­tung und z.B. die Anlage artenreicher Hecken und Waldaußenränder zur Erhaltung und Förderung von Populationen gefährdeter Arten wie z.B. Rebhuhn, Wachtel, Hase.

    d) Die Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben wie Diplom-, Doktorarbeiten und Habilitationen bzw. die Vergabe von Forschungsaufträgen auf  dem Gebiet des Natur- und Artenschutzes, z.B. zu den unterschiedlichen (Ökosystemen und Bewirtschaftungsmethoden,

    e) Umweltbildungsmaßahmen auf den vorbezeichneten Gebieten, z.B. durch Errichtung von Waldlehrpfaden, Informationszentren bzw. Veröffentlichungen.

    f) Die Heranführung von Jugendlichen an die vorbezeichneten Natur- und Artenschutzmaßnahmen und die verschiedenen Ökosysteme durch attraktive Umweltbildungsangebote an staatliche bzw. private Bildungs- und Fürsorge-Institutionen sowie deren Einbindung in Einzelprojekte.

    4.   Sollen im Rahmen der Förderung der In Ziffer 3 aufgeführten Projekte Mittel der Stiftung an andere Einrichtungen weitergegeben werden, darf die Weitergabe nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke erfolgen.

    5.   Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht Ober die Verwendung der von der Stiftung erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verfolgt werden oder kommt der Empfän­ger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschafts-berichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Stiftungsmittel unverzüglich eingestellt.

    6.   Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

     7.   Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    8.   Bis zu einem Drittel des jährlichen Stiftungseinkommens kann dazu verwandt werden,
    in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Darüber hinaus erhält der Stifter und seine Erben bzw. Rechtsnachfolger keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.


    § 3
    Stiftungsvermögen

    1.   Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

    2.   Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen (Geldbeträge, Rechte und  sonstige Gegenstände) erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

    3.   Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Wert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Erträge des Vermögens sowie die Zuwendungen, soweit sie nicht nach Ziffer 2 das Vermögen erhöhen. Gehen die Erträge und Zuwendungen in einem derartigen Umfang zurück, dass sie die Iaufenden Kosten des Grund- und Forstvermögens trotz Reduzierung auf das notwendige Minimum nicht decken, so kann die Stiftung max. € 100.000,00 ihres Stiftungsvermögens für die laufenden Kosten des Grund- und Forstvermögen verwenden. Wird Stiftungsvermögen ausnahmsweise für die vorbezeichneten laufenden Kosten verwendet, so ist das verbrauchte Stiftungsvermögen im Rahmen des steuerlich Zulässigen wieder anzusammeln. Mit Ausnahme eines Mindestbetrages von € 100.000,00 kann das Stiftungsvermögen auch für den Erwerb der in § 2 Ziffer 3 a) bis c) genannten Flächen verwandt werden.

    4.   Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.

    5.   Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung

             a)   Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie sonstige zeitnah zu
        
               verwendende Mittel einer freien Rücklage zuzuführen

             b)  zeitnah zu verwendende Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen,
                  soweit und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten
                 
    Stiftungszwecke nachhaltig erfüllen zu können. Dies gilt insbesondere zur
                  Finanzierung konkreter langfristiger Vorhaben.

    6.   Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nun für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


    §4
    Stiftungsorgane

    Organe der Stiftung sind

             a)   der Stiftungsvorstand und

             b)   das Kuratorium.

    §5
    Stiftungsvorstand

    1.   Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens einer, höchstens drei Personen besteht.

    2.   Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Er ist berechtigt, das Vorstandsamt jederzeit niederzulegen. Er kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand festlegen, wer ihm bei Niederlegung seines Amtes bzw. nach seinem Ableben in das Vorstandsamt nachfolgen soll. Die Erklärung kann jederzeit durch eine abweichende schriftliche Erklärung geändert werden. Ist eine als Nachfolger bestimmte Person zum Zeitpunkt der Nachfolge bereits verstorben bzw. nimmt das Amt als Vorstandsmitglied nicht an, so gelten für das nachfolgende Vorstandsmitglied die Regelungen nach Ziffer 3.

    3.   Vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 2 beträgt die Amtszeit des Vorstandes fünf Jahre. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen, Solange der Stifter dem Vorstand angehört, wird der Vorstand vom Stifter bestimmt. Vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 2 wählt das Kuratorium nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand den nachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.

    4.   Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Stifter solange er dem Vorstand angehört, danach das Kuratorium unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Auf  Ersuchen des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes - im Verhinderungsfall seine Vertretung - bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.

    5.   Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Kuratorium ein Vorstandsmit­glied per Beschluss abberufen. Dem abzuberufenden Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    6.   Solange der Stifter dem Vorstand angehört, ist er Vorstandsvorsitzender. Er kann den Vorstandsvorsitz unabhängig von seiner Mitgliedschaft im Vorstand jederzeit niederlegen.

    7.   Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 6 bestellt das Kuratorium einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

    8.   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.

    9.   Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied bestellen. Das Kuratorium wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Vermögenslage der Stiftung mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied einen Dienstvertrag vereinbaren, in dem insbesondere ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit als geschäftsführendes Vorstandsmitglied geregelt wird. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen bzw. Zahlung von Aufwandsentschädigungen, soweit die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt.

    10. Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unver­züglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonsti­gen Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

     

    § 6
    Aufgaben des Vorstandes

    1.   Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er bat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

    2.   Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vor­standsmitglieder übertragen. Vorbehaltlich der Regelung In § 5 Ziffer 9 Satz 1 und Satz 2 kann der Vorstand auch eine geeignete, dem Vorstand nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt. Sofern die Vermögenslage der Stiftung dies ermöglicht, ist auch die Anstellung von sonstigen Mitarbeitern bzw. Hilfskräften zulässig.

    3.   Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält und leitet diesen an das Kuratorium weiter. Nach Abschluss des Geschäftftsjahres erstellt der Vorstand innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und leitet diese an das Kuratorium weiter.

    4.   Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Kuratoriumssitzungen teil und berichten regelmäßig über die Vorstandsarbeit und die Angelegenheiten der Stiftung von besonderer Bedeutung.

    5.   Dem Vorstand obliegen die Anzeige- und Berichtspflichten nach dem Landesstif­tungsgesetz. Insbesondere ist die jeweilige Jahresabrechnung rechtzeitig vorzulegen und die Nach- oder Neubestellung von Mitgliedern im Vorstand und im Kuratorium unter Beifügung entsprechender Beschlussniederschriften unverzüglich anzuzeigen.


    § 7
    Vertretung der Stiftung

    Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung in Sinne der §§ 86, 26 BGB. Der Stifter ist als Mitglied des Vorstands alleinvertretungsbefugt. Besteht der Vorstand aus einem Vorstandsmitglied, so ist dieses ebenfalls alleinvertretungsbefugt, ansonsten sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsbefugt. Das Kuratorium kann durch einstimmigen Beschluss einem Vorstandsmitglied Alleinvertretungsbefugnis erteilen bzw. von den Beschränkungen des § 181 BOB befreien. Der Stifter ist als Mitglied des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

     

    § 8
    Beschlussfassung des Vorstandes

    1.   Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Vorstandssitzungen gefasst. Außer­halb von diesen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren unter Anwendung alter gängigen Median erfolgen, wenn sich jedes Mitglied an der Abstimmung beteiligt.

    2.   Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so- fern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen,

    3.   Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die vom Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben sind. Bei der Beschlussfassung abwesende VorstandsmitglIeder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

    4.   Über das Ergebnis jeder Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die zumindest Ort und Tag der Sitzung, die Anwesenheit der Mitglieder sowie Ta­gesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss, Die Niederschriften sind durch den Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern innerhalb von 2  Wochen nach der Sitzung zu übersanden. Den Mitgliedern, die bei der Sitzung nicht anwesend waren, steht kein nachträgliches Einspruchsrecht zu.

     

    § 9
    Vorstandssitzungen

    1.   Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende, im Verhin­derungsfall sein Stellvertreter - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzung und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.

    2.   Sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht, soll zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

     

    § 10
    Kuratorium

    1.   Der Stiftungsvorstand kann durch einstimmigen Beschluss sin Kuratorium beru­fen. Scheidet der Stifter aus dem Vorstand aus, so hat der Stiftungsvorstand zuvor, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden ein Kuratorium zu berufen.

    2.   Das Kuratorium der Stiftung besteht aus mindestens zwei, höchstens sechs Mitgliedern. lhm sollen Personen angehören, die in Finanz-, Rechts- oder Wirtschaftsfragen bzw. in Hinblick auf Aufgabenerfüllung der Stiftung besondere Kompetenz aufweisen. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Kuratoriums sein.

    3.   Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Vorstand berufen. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Die Kuratoriumsmitglieder wählen das nachfolgende Kuratorium, wobei Wiederwahl zulässig ist. Hach Ablauf seiner Amtszeit führt das amtierende Kuratorium die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Kuratoriums fort.

    4.   Scheidet sin Kuratoriumsmitglied vorzeitig aus und sinkt die Zahl der Kuratoriumsmitglieder unter zwei Personen, so bestellt das Kuratorium unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Kuratoriumsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder die Aufgaben des Kuratoriums weiter.

    5.   Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Kuratorium ein Kuratoriumsmitglied jederzeit abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche Kuratoriumsmitglieder außer den Abzuberufenden zustimmen. Dem abzuberufenden Kuratoriumsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    6.   Solange der Stifter Mitglied des Kuratoriums ist, ist er gleichzeitig Vorsitzender des Kuratoriums. Im Übrigen wählt sich das Kuratorium aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

    7.   Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    8.   Die Kuratoriumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, soweit die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt.

    9.   Für die Beschlussfassungen und die Sitzungen des Kuratoriums gelten die Bestimmungen des § 8 und des § 9 entsprechend.


    § 11
    Aufgaben des Kuratoriums

    Das Kuratorium berät und kontrolliert den Stiftungsvorstand im Rahmen der Vorgaben dieser Satzung.

    Danach kommen dem Kuratorium insbesondere folgende Aufgaben zu:

             a)  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes,

             b)  Feststellung des Jahresabschlusses,

             c)  Bildung oder Auflösung von Rücklagen sowie Beschluss über die
                  Verwendung des Jahresergebnisses,

             d)  Entlastung des Vorstandes,

             e)   Befreiung von Vorstandsmitgliedern von den Beschränkungen des § 161 BGB
                    sowie Erteilung und Widerruf von Alleinvertretungsbefugnis

             f)    Bestellung, Abberufung und Vergütung des Vorstandes,

             g)   Genehmigung der Satzungsänderungen und der Auflösung der Stiftung,

             h)   eventuell Wahl des Abschlussprüfers und Bestimmung des Prüfumfanges.

     

    § 12
    Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt am Tag der Anerkennung der Stiftung.

     

    § 13
    Satzungsänderungen

    Der Vorstand kann die Satzung der Stiftung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder ändern oder ergänzen, soweit dies zur Anpassung an veränderte Verhältnisse erforderlich ist. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Vorstand auch den Stiftungszweck ändern; der Zweck muss jedoch im weitesten die Förderung des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Wissenschaft, der Bildung und der Jugendhilfe umfassen und steuerbegünstigt sein. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums und der Aufsichtsbehörde.

     

    § 14
    Auflösung

    1.   Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von den Kuratorium und der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

    2.   Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentli­chen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwen­dung für die Förderung des Natur- und Umweltschutzes, des Tierschutzes, der Wissenschaft, der Bildung und der Jugendhilfe.

     

    § 15
    Aufsichtsbehörde, In-Kraft-Treten
    ´

    1.   Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der nach dem Landesstiftungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Behörde.

    2.   Diese Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigung der Stiftungsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.10.2007, rechtskräftig seit 06.12.2007, außer Kraft.

    Roggentin, den 25.10.2012

    Horst Lieberwirth
    Stifter und Vorstand




*Fischadler mit freundlicher Genehmigung - © copyright Axel Wellinghoff
  restliches Film- und Bildmaterial © Stiftung Alte Fahrt F. Fischer