1.
Neufassung der Satzung
der „Stiftung Alte
Fahrt /
Leppiner Heide"
§
1
Name, Rechtsform, Sitz
1.
Die Stiftung führt den Namen:
„Stiftung Alte Fahrt / Leppiner Heide“
2.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
3.
Die Stiftung hat Ihren Sitz in Roggentin.
§ 2
Stiftungszweck
1.
Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die
Förderung:
a) des Natur- und Umweltschutzes,
b) des Tierschutzes,
c) der Wissenschaft,
d) der Bildung und
e) der Jugendhilfe.
2.
Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln für
andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des
öffentlichen Rechts sowie ausländische Körperschaften für die
Verwirklichung der in Ziffer 1 genannten Zwecke.
3.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Den
Erwerb und die Sicherung von schutzrelevanten Flächen für Natur und
Artenschutzmaßnahmen, z.B. durch den Erhalt und die Pflege geschützter
Biotope und die Entwicklung und Renaturierung schutzwürdiger Flächen.
b) Den Erwerb von Forstflächen zwecks Entwicklung und Umsetzung
nachhaltiger forstwirtschaftlicher Methoden, die sowohl im Einklang mit
den Belangen des Biotop- und Artenschutzes als auch mit forstlichen
Erkenntnissen und jagdlichen Traditionen stehen, z.B. durch Umwandlung
von forstwirtschaftlichen Monokulturen in artenreiche Mischwälder oder
die Ausweisung von Totalreservaten.
c) Der
Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen sowie Brach- und Ödlandflächen
zwecks Renaturierung bzw. Aufforstung nach den vorbezeichneten
forstwirtschaftlichen Methoden oder die Herausnahme aus der intensiven Bewirtschaftung und Beschränkung auf extensive Weidetierhaltung und
z.B. die Anlage artenreicher Hecken und Waldaußenränder zur Erhaltung
und Förderung von Populationen
gefährdeter Arten wie z.B. Rebhuhn, Wachtel, Hase.
d) Die
Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben wie Diplom-,
Doktorarbeiten und Habilitationen bzw. die Vergabe von
Forschungsaufträgen auf dem
Gebiet des Natur- und Artenschutzes, z.B. zu den unterschiedlichen
(Ökosystemen und Bewirtschaftungsmethoden,
e)
Umweltbildungsmaßahmen auf den vorbezeichneten Gebieten, z.B. durch
Errichtung von Waldlehrpfaden, Informationszentren bzw.
Veröffentlichungen.
f) Die
Heranführung von Jugendlichen an die vorbezeichneten Natur- und
Artenschutzmaßnahmen und die verschiedenen Ökosysteme durch
attraktive Umweltbildungsangebote an staatliche bzw. private Bildungs-
und Fürsorge-Institutionen sowie deren Einbindung in Einzelprojekte.
4.
Sollen im Rahmen der Förderung der In Ziffer 3 aufgeführten
Projekte Mittel der Stiftung an andere Einrichtungen weitergegeben
werden, darf die Weitergabe nur an andere steuerbegünstigte
Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder ausländische
Körperschaften für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke
erfolgen.
5.
Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft
erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens
vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen
detaillierten Rechenschaftsbericht Ober die Verwendung der von der
Stiftung erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem
Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die
satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verfolgt werden oder kommt der
Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des
Rechenschafts-berichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der
Stiftungsmittel unverzüglich eingestellt.
6.
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht
nicht.
7.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
8.
Bis zu einem Drittel des jährlichen Stiftungseinkommens kann dazu
verwandt werden,
in angemessener Weise den Stifter und seine
nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr
Andenken zu ehren. Darüber hinaus erhält der Stifter und seine Erben
bzw. Rechtsnachfolger keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§
3
Stiftungsvermögen
1.
Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im
Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
2.
Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen (Geldbeträge, Rechte
und sonstige Gegenstände)
erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet,
so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2
genannten Zwecken.
3.
Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Wert zu erhalten. Es darf
nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges
Vermögen erworben wird. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen
grundsätzlich nur die Erträge des Vermögens sowie die Zuwendungen,
soweit sie nicht nach Ziffer 2 das Vermögen erhöhen. Gehen die Erträge
und Zuwendungen in einem derartigen Umfang zurück, dass sie die
Iaufenden Kosten des Grund- und Forstvermögens trotz Reduzierung auf das
notwendige Minimum nicht decken, so kann die Stiftung max. € 100.000,00
ihres Stiftungsvermögens für die laufenden Kosten des Grund- und
Forstvermögen verwenden. Wird Stiftungsvermögen ausnahmsweise für die
vorbezeichneten laufenden Kosten verwendet, so ist das verbrauchte
Stiftungsvermögen im Rahmen des steuerlich Zulässigen wieder
anzusammeln. Mit Ausnahme eines Mindestbetrages von € 100.000,00 kann
das Stiftungsvermögen auch für den Erwerb der in § 2 Ziffer 3 a) bis c)
genannten Flächen verwandt werden.
4.
Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.
5.
Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen der
Abgabenordnung
a) Erträge aus
der Vermögensverwaltung sowie sonstige zeitnah zu
verwendende Mittel einer freien Rücklage zuzuführen
b) zeitnah zu
verwendende Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen,
soweit und solange dies erforderlich ist, um ihre
steuerbegünstigten
Stiftungszwecke nachhaltig erfüllen zu können. Dies gilt
insbesondere zur
Finanzierung konkreter langfristiger Vorhaben.
6.
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nun
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Stiftungsorgane
Organe
der Stiftung sind
a) der
Stiftungsvorstand und
b) das
Kuratorium.
§5
Stiftungsvorstand
1.
Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus
mindestens einer, höchstens drei Personen besteht.
2.
Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Er ist
berechtigt, das Vorstandsamt jederzeit niederzulegen. Er kann durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand festlegen, wer ihm bei
Niederlegung seines Amtes bzw. nach seinem Ableben in das Vorstandsamt
nachfolgen soll. Die Erklärung kann jederzeit durch eine abweichende
schriftliche Erklärung geändert werden. Ist eine als Nachfolger
bestimmte Person zum Zeitpunkt der Nachfolge bereits verstorben bzw.
nimmt das Amt als Vorstandsmitglied nicht an, so gelten für das
nachfolgende Vorstandsmitglied die Regelungen nach Ziffer 3.
3.
Vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 2 beträgt die Amtszeit des
Vorstandes fünf Jahre. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft
berufen, Solange der Stifter dem Vorstand angehört, wird der Vorstand
vom Stifter bestimmt. Vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 2 wählt das
Kuratorium nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand den
nachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach Ablauf
seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl
des neuen Vorstands fort.
4.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der
Stifter solange er dem Vorstand angehört, danach das Kuratorium
unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit
des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt des
Nachfolgers führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die
unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein
weiter. Auf Ersuchen des
Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes - im Verhinderungsfall seine
Vertretung - bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl des
jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt.
5.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Kuratorium ein
Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Dem abzuberufenden
Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
6.
Solange der Stifter dem Vorstand angehört, ist er
Vorstandsvorsitzender. Er kann den Vorstandsvorsitz unabhängig von
seiner Mitgliedschaft im Vorstand jederzeit niederlegen.
7.
Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 6 bestellt das Kuratorium
einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl
ist zulässig.
8.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der
Zustimmung des Kuratoriums bedarf.
9.
Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied zum geschäftsführenden
Vorstandsmitglied bestellen. Das Kuratorium wird unter Berücksichtigung
der jeweiligen Vermögenslage der Stiftung mit dem geschäftsführenden
Vorstandsmitglied einen Dienstvertrag vereinbaren, in dem insbesondere
ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit als geschäftsführendes
Vorstandsmitglied geregelt wird. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind
grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf
Erstattung ihrer Auslagen bzw. Zahlung von Aufwandsentschädigungen,
soweit die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt.
10.
Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde
unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen
und sonstigen Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind
beizufügen.
§ 6
Aufgaben des Vorstandes
1.
Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung, soweit sich aus
den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er bat die Mittel
der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
2.
Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf
einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Vorbehaltlich der Regelung In
§ 5 Ziffer 9 Satz 1 und Satz 2 kann der Vorstand auch eine geeignete,
dem Vorstand nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der
Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt
zahlen, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt. Sofern die
Vermögenslage der Stiftung dies ermöglicht, ist auch die Anstellung von
sonstigen Mitarbeitern bzw. Hilfskräften zulässig.
3.
Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden
Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden
Einnahmen und Ausgaben enthält und leitet diesen an das Kuratorium
weiter. Nach Abschluss des Geschäftftsjahres erstellt der Vorstand
innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist eine Jahresabrechnung mit
einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des
Stiftungszwecks und leitet diese an das Kuratorium weiter.
4.
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Kuratoriumssitzungen
teil und berichten regelmäßig über die Vorstandsarbeit und die
Angelegenheiten der Stiftung von besonderer Bedeutung.
5.
Dem Vorstand obliegen die Anzeige- und Berichtspflichten nach dem
Landesstiftungsgesetz. Insbesondere ist die jeweilige Jahresabrechnung
rechtzeitig vorzulegen und die Nach- oder Neubestellung von Mitgliedern
im Vorstand und im Kuratorium unter Beifügung entsprechender
Beschlussniederschriften unverzüglich anzuzeigen.
§ 7
Vertretung der Stiftung
Die
Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung in Sinne der §§ 86,
26 BGB. Der Stifter ist als Mitglied des Vorstands
alleinvertretungsbefugt. Besteht der Vorstand aus einem
Vorstandsmitglied, so ist dieses ebenfalls alleinvertretungsbefugt,
ansonsten sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertretungsbefugt. Das Kuratorium kann durch einstimmigen Beschluss
einem Vorstandsmitglied Alleinvertretungsbefugnis erteilen bzw. von den
Beschränkungen des § 181 BOB befreien. Der Stifter ist als Mitglied des
Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes
1.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Vorstandssitzungen
gefasst. Außerhalb von diesen können Beschlüsse auch im schriftlichen
Umlaufverfahren unter Anwendung alter gängigen Median erfolgen, wenn
sich jedes Mitglied an der Abstimmung beteiligt.
2.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, so- fern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle
seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Stimmenenthaltungen gelten
als nicht abgegebene Stimmen,
3.
Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die
vom Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben sind. Bei der
Beschlussfassung abwesende VorstandsmitglIeder werden von den
Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht
steht ihnen nicht zu.
4.
Über das Ergebnis jeder Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu
fertigen, die zumindest Ort und Tag der Sitzung, die Anwesenheit der
Mitglieder sowie Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut
wiedergeben muss, Die Niederschriften sind durch den Vorsitzenden zu
unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern innerhalb von 2
Wochen nach der Sitzung zu übersanden. Den Mitgliedern, die bei
der Sitzung nicht anwesend waren, steht kein nachträgliches
Einspruchsrecht zu.
§ 9
Vorstandssitzungen
1.
Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der
Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - bestimmt den
Ort und die Zeit der Sitzung und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr
findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die
Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei
Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.
2.
Sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht, soll zwischen
der Einberufung und dem Sitzungstag ein Zeitraum von mindestens einer
Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist
erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der
einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.
§ 10
Kuratorium
1.
Der Stiftungsvorstand kann durch einstimmigen Beschluss sin
Kuratorium berufen. Scheidet der Stifter aus dem Vorstand aus, so hat
der Stiftungsvorstand zuvor, spätestens jedoch innerhalb von drei
Monaten nach dem Ausscheiden ein Kuratorium zu berufen.
2.
Das Kuratorium der Stiftung besteht aus mindestens zwei,
höchstens sechs Mitgliedern. lhm sollen Personen angehören, die in
Finanz-, Rechts- oder Wirtschaftsfragen bzw. in Hinblick auf
Aufgabenerfüllung der Stiftung besondere Kompetenz aufweisen. Mitglieder
des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Kuratoriums sein.
3.
Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Vorstand
berufen. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf
Jahre. Die Kuratoriumsmitglieder wählen das nachfolgende Kuratorium,
wobei Wiederwahl zulässig ist. Hach Ablauf seiner Amtszeit führt das
amtierende Kuratorium die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Kuratoriums
fort.
4.
Scheidet sin Kuratoriumsmitglied vorzeitig aus und sinkt die Zahl
der Kuratoriumsmitglieder unter zwei Personen, so bestellt das
Kuratorium unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in
die Amtszeit des ausscheidenden Kuratoriumsmitglieds ein. Bis zum
Amtsantritt des Nachfolgers führen die verbleibenden
Kuratoriumsmitglieder die Aufgaben des Kuratoriums weiter.
5.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Kuratorium ein
Kuratoriumsmitglied jederzeit abberufen. Diesem Beschluss müssen
sämtliche Kuratoriumsmitglieder außer den Abzuberufenden zustimmen. Dem
abzuberufenden Kuratoriumsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
6.
Solange der Stifter Mitglied des Kuratoriums ist, ist er
gleichzeitig Vorsitzender des Kuratoriums. Im Übrigen wählt sich das
Kuratorium aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
7.
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8.
Die Kuratoriumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie
haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, soweit die
Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt.
9.
Für die Beschlussfassungen und die Sitzungen des Kuratoriums
gelten die Bestimmungen des § 8 und des § 9 entsprechend.
§ 11
Aufgaben des Kuratoriums
Das
Kuratorium berät und kontrolliert den Stiftungsvorstand im Rahmen der
Vorgaben dieser Satzung.
Danach
kommen dem Kuratorium insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) Genehmigung des
vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes,
b) Feststellung des
Jahresabschlusses,
c) Bildung oder
Auflösung von Rücklagen sowie Beschluss über die
Verwendung des Jahresergebnisses,
d) Entlastung des
Vorstandes,
e) Befreiung
von Vorstandsmitgliedern von den Beschränkungen des § 161 BGB
sowie Erteilung und Widerruf von Alleinvertretungsbefugnis
f)
Bestellung, Abberufung und Vergütung des Vorstandes,
g) Genehmigung
der Satzungsänderungen und der Auflösung der Stiftung,
h) eventuell
Wahl des Abschlussprüfers und Bestimmung des Prüfumfanges.
§ 12
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist
ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt am Tag der Anerkennung der Stiftung.
§ 13
Satzungsänderungen
Der
Vorstand kann die Satzung der Stiftung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln aller Mitglieder ändern oder ergänzen, soweit dies zur
Anpassung an veränderte Verhältnisse erforderlich ist. Bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Vorstand auch den
Stiftungszweck ändern; der Zweck muss jedoch im weitesten die Förderung
des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Wissenschaft, der Bildung und
der Jugendhilfe umfassen und steuerbegünstigt sein. Die Beschlüsse
bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums und der Aufsichtsbehörde.
§ 14
Auflösung
1.
Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder. Ein solcher Beschluss wird
erst wirksam, wenn er von den Kuratorium und der Aufsichtsbehörde
genehmigt ist.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des
Natur- und Umweltschutzes, des Tierschutzes, der Wissenschaft, der
Bildung und der Jugendhilfe.
§ 15
Aufsichtsbehörde, In-Kraft-Treten´
1.
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der nach dem
Landesstiftungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Behörde.
2.
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigung
der Stiftungsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
04.10.2007, rechtskräftig seit 06.12.2007, außer Kraft.
Roggentin, den 25.10.2012
Horst
Lieberwirth
Stifter und Vorstand